Info - Abfalltransport A-Schild
Service/Infos
Abfalltransport Kennzeichnung
A-Schild für Abfalltransporte
Wann muss das A-Schild bei Abfalltransporten sichtbar sein?
Antwort:
Kennzeichnungspflich gewerblicher Abfalltransporte
Dies gilt natürlich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt natürlich nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Mit Inkrafttreten des neuen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) am 01.06.2012 wird bundesweit einheitlich die Kennzeichnungspflicht für Abfalltransporte auf der Straße mit einem ‚A-Schild’ neu geregelt.
Dort heißt es im § 55:
Kennzeichnung der Fahrzeuge
alle gewerblichen Sammler und Beförderer von Abfällen haben eine Kennzeichnungspflicht Ihrer Fahrzeuge.
Die Warntafeln müssen während der Beförderung außen am Fahrzeug vorn und hinten angebracht sein. Bei Zügen muss die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers angebracht sein.
Dazu ist vorn und hinten am Fahrzeug das sogenannte A-Schild (Abfallschild) deutlich sichtbar anzubringen.
Bei der Kennzeichnung ist es unerheblich, ob es sich bei dem Transportgut um gefährliche oder nicht gefährliche Abfälle handelt.
Jeder gewerbliche Abfalltransport wird dann grundsätzlich kennzeichnungspflichtig.
Die A-Schild-Pflicht gilt nicht für Unternehmen, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten Abfälle befördern.
Die vorgenannte Regelung bzw. Kennzeichnungspflicht (A-Schild) gilt auch für zertifizierte Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 KrWG (alt: § 52 Kreislaufwirtschafts/Abfallgesetz –KrW-/AbfG-), welche die Zertifizierung für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten „Einsammeln und Befördern“ bei der jeweiligen zuständigen Behörde angezeigt haben und somit von der abfallrechtlichen Transportgenehmigungspflicht befreit sind. Es wird daher den betroffenen Einsammlern und Beförderern empfohlen, rechtzeitig die Kennzeichnung ihrer Fahrzeuge vorzunehmen. Die ‚Nichtkennzeichnung’ von gewerblichen Abfalltransporten kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 69 Abs. 2 Nr. 13 KrWG).
Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Keine Ausnahmen gibt es bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfallen. Bei Abfallbeförderungen in Deutschland, die Teil einer grenzüberschreitenden Abfallverbringung sind, ist nach § 10 Abfallverbringungsgesetz in allen Fallen das A-Schild zu führen.
A-Schild
Im Handel werden A-Schilder angeboten, welche Abnehmbar oder Klappbar sind.
Hierfür werden im Handel reflektierend weiße Warntafeln mit mindestens 40 Zentimeter Breite und mindestens 30 Zentimeter Höhe angeboten.
Diese Warntafeln müssen in schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe 20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.
A-Schild