Asphaltentsorgung - Asphaltverwertung - Bitumengemische
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Asphaltentsorgung - Asphaltverwertung
Asphaltentsorgung als Komplettdienstleistung
Asphalt / Bitumengemische von den Baustellen zu entsorgen ist für uns tägliche Arbeit.
Langjährige Erfahrung im Umgang mit dieser Aballart und der Zugang zu möglichen Entsorgungsanlagen sind Ihr Vorteil für eine fachgerechte Entsorgung.
Wir können Ihre Frage beantworten:
- Wer kann welchen Asphalt verwerten oder beseitigen?
- Wie sind die Grenzwerte der Entsorgungsanlagen?
- Welche Abfallarten sind in den Einzelnen Entsorgungsanlagen genehmigt?
Diese Fragen können wir beantworten und erstellen Entsorgungskonzepte und -angebote mit der Maßgabe der zur Verfügung stehenden bestmöglichen Verwertungsmöglichkeiten.
Was zählt unter der Abfallart "Bitumengemische"?
Unterschieden wird zwischen:
- nicht gefährlicher Abfall
AVV 170302 - Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 03 01 fallen
- gefährlicher Abfall
für die Einstufung, ob gefährlich oder nicht, gibt es besondere Regelungen.AVV 170301* - kohlenteerhaltige BitumengemischeTeer enthält polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die krebserzeugend sind. Diese Abfälle, auch als Teerasphalt bezeichnet, werden unter der AVV 170301* als gefährliche Abfälle eingestuft.
Was zählt zu den Bitumengemischen:
-Asphalt (Fräsgut oder Schollen)
-Makadamschichten (Schotter-Splitt-Gemische mit Asphalt- u. Teeranteilen)
-Gussasphalt
-Tragschichten mit Asphaltbindemitteln
-Splittmastix
-HGT (Hydraulisch gebundene Tragschichten)
.. usw.
Notwendige Untersuchung des Asphaltes / Bitumengemisches
Grundsätzlich ist vom Abfallerzeuger eine Einschätzung vorzenehmen, ob es sich bei dem Material um teerhaltige Asphaltmaterialien handeln könnte oder nicht.
Hier gibt es oft einen Bezug auf das Einbaujahr des Asphaltmaterials und deren Belastungsmöglichkeit.
Für die Probenahme sind die Regeln der LAGA M20 und deren Probenahme nach PN98 durch einen zertifizierten Probenehmer einzuhalten.
Steht nun fest oder wird vermutet, dass ein unbelastetes Asphaltmaterial sein könnte, sind grundsätzlich folgende Untersuchungsparameter zu ermitteln:
1. Untersuchung nach RuVA-StB 01
Bei Einhaltung der LAGA ist die Untersuchung nach RuVA
2. Untersuchung nach DepV Deponieverordnung
Bei Überschreitungen der Verwertungsklasse B ist zusätzlich die komplette Untersuchung nach der Deponieverordnung DepV notwendig.
Aus den oben genannten Punkten erhalten Sie eine Grenzwertetabelle für die Untersuchung von Asphaltmaterial, welche für die regionale Entsorgung zum Download zur Weitergabe an das Labor.
Einstufung von Ausbauasphalt