Mantelverordnung (MV) - Ersatzbaustoffverordnung (EBV) - Bodenschutzverordnung (BodschV) 2023
Entsorgungen > MV - EBV - BodschV 2023
NEUE VERORDNUNG ab 01.08.2023 tritt in Kraft für die Verwertung von Mineralischen Abfällen
WER und WO hat die Verordnung beschlossen und veröffentlicht ?
WANN ist ein mineralisches Material Abfall ?
Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz KrWG
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
BESEITIGUNG
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Beseitigung.
Kann der Abfall nicht Verwertet werden,
muss dieser dann auf einer Deponie beseitigt werden.
ABFALLVERMEIDUNG
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Grundsätzlich ist jeglicher Abfall zu vermeiden.
Daher ist die Wiederverwendung auf der Baustelle zu prüfen.
VERWERTUNG
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Verwertung vor Beseitigung.
Da eine Beseitigung nur auf den zugalassenen Deponien der Deponieklassen 0-III erfolgen kann,
ist jegliche Verwertung unter MV / EBV / BBodschV zu prüfen.
Alternativ kann die Entsorgung zur Behandlung von Abfällen in zugelassenen Behandlungsanlagen erfolgen.
z.B. Waschanlagen, Thermische Behandlung, Biologien usw.
WAS ist es für ein mineralischer Material Abfall ?
WIE ist die Beprobung durchzuführen und wer darf die Proben entnehmen ?
Steht nun fest, dass es sich um einen Abfall handelt, wird in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung die Deklaration des Abfalls vom Abfallerzeuger / Besitzer vorgenommen.
Diese Deklaration kann nur mit Hilfe einer Probenahme und der Durchführung von Laborproben in akkreditierten Laboren vorgenommen werden.
Die Probenahme hat nach den Probenahmeregeln der LAGA PN98 durch einen zertifizierten Probenehmer zu erfolgen. Ergänzend soll die DIN 19 698 Anwendung finden.
Nach Vorliegen der Prüfberichte kann festgestellt werden, ob es sich um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt.
Hier nehmen wir weiter vorerst auf nicht gefährliche Abfälle Bezug...
Auf Baustellen fallen im Wesentlichen folgende mineralische Abfälle an, die unter der MV/EBV folgende Materialbezeichnung erhalten:
- BM - Bodenmaterial
- BMF - Bodenmaterial mit Fremdbestandteilen
- BG - Baggergut
- RC - Recycling
- ...weitere
Diese Materialbezeichnung hat nichts mit dem Abfallschlüssel nach der AVV(Abfallverbingungsverordnung) zu tun
WAS NUN ? Die Bilder symbolisieren den möglichen anfallenden mineralischen Abfall
Ein Klick auf das jeweilige Bild zeigt die weitern Schritte für die künftige Verwertung ------->>>
Boden
AVV 170504
mit maximal 10% mineralischen Fremdbestandteilen
Zukünftige Bezeichnung laut MV
Boden BM-0, BM-0*
Bodenmaterial
AVV 170504
ohne mineralische Fremdbestandteile
Zukünftige Bezeichnung laut MV
Boden BM-0, BM-0*
Boden-Bauschutt-Gemisch
AVV 170107
mit >10% und <50% mineralischen Fremdbestandteilen
Zukünftige Bezeichnung laut MV
Boden m. Fremdbestandteilen BMF-0*, BMF-1, BMF-2, BMF-3
Beton
AVV 170101
Bauschutt-Gemisch
AVV 170107
mit >50% mineralischen Fremdbestandteilen
Zukünftige Bezeichnung laut MV
Bauschutt RC-1, RC-2, RC-3
Ziegel
AVV 170102
Baggergut
AVV 170506
Aushub aus Gewässern...
Zukünftige Bezeichnung laut MV
Baggergut BG-0, BG-0*
WELCHE Ziele werden mit der Einführung der Mantelverordnung / Ersatzbaustoffverordnung verfolgt ?
Einheitliche Regelungen
-für die Verwertung von mineralischen Abfällen
Schutz
-von Boden und Grundwasser
Güteüberwachung
-Verbesserte Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen
Recyclingquote
-Erhöhung der Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe
-Schonung von Primärrohstoffen
ZIELE
FÜR WELCHEN Abfall gilt die Ersatzbaustoffverordnung ?
Die Ersatzbaustoffverordnung gilt für
mineralische Abfälle für den Einsatz in technischen Bauwerken wie:
- Boden und Steine...
- Baggergut
- Gemische - Boden+Bauschutt
- Gemische - Bauschuttgemische
- Beton
- Schlackematerialien aus der Verbrennung
- usw.
Die Ersatzbaustoffverordnung gilt NICHT für
mineralische Abfälle wie:
- Asphalt o.ä.
und Abfälle für den Einsatz als
- Deponieersatzbaustoff
- Verfüllung von Abgrabungen
- Material für den Versatz
- Baustoff für die Durchwurzelbare Bodenschicht