Mantelverordnung (MV) - Ersatzbaustoffverordnung (EBV) - Bodenschutzverordnung (BodschV) 2023 - Bonke-Baulogistik - Entsorgungen - Baustoffe - Transporte - Schüttguttransporte

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Mantelverordnung (MV) - Ersatzbaustoffverordnung (EBV) - Bodenschutzverordnung (BodschV) 2023

Entsorgungen
NEUE VERORDNUNG ab 01.08.2023 tritt in Kraft für die Verwertung von Mineralischen Abfällen
Die Bundesregierung hat die Einführung der Mantelverordnung (MV) - Ersatzbaustoffverordnung (EBV) und die Reformierung der Bundesbodenschutzverordnung (BodschV) beschlossen.
Diese Verordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.
Hierdurch werden wesentliche Änderungen für die Abwicklung der Entsorgung von mineralischen Abfällen vor allen von Baustellen eintreten.

Diese Website soll einen Grobüberblick über die anstehenden Änderungen geben und Hinweise für zukünftig notwendige Verfahrensweisen für die Verwertung von Abfällen geben.

2023-04 Novelle EBV
Durch die in dieser Verordnung (Novelle der ab 01.08.2023 geltenden EBV) enthaltenen Änderungen soll der Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung klarer geregelt und die Ersatzbaustoffverordnung an den aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik angepasst werden.
Mit der vorliegenden Verordnung werden notwendige rechtliche Korrekturen und Klarstellungen für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung umgesetzt.



Verordnung zur Änderung der EBV vom 2023-07-07
Aufgrund der eintretenden Probleme mit der Umsetzung der EBV wurde am 07.07.2023 durch die Bundesregierung diese Änderung beschlossen.



FAQ LAGA - EBV 2023-05
Die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall veröffentlicht einen Frage-Antwort-Katalog. Dieser soll bei der Umsetzung der Änderung von LAGA zur EBV / BBodschV helfen.


WANN    ist ein mineralisches Material Abfall ?
Kreislaufwirtschaftsabfallgesetz KrWG
Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
ABFALLVERMEIDUNG
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Grundsätzlich ist jeglicher Abfall zu vermeiden.
Daher ist die Wiederverwendung auf der Baustelle zu prüfen.
VERWERTUNG
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Verwertung vor Beseitigung.
Da eine Beseitigung nur auf den zugalassenen Deponien der Deponieklassen 0-III erfolgen kann,
ist jegliche Verwertung unter MV / EBV / BBodschV zu prüfen.
Alternativ kann die Entsorgung zur Behandlung von Abfällen in zugelassenen Behandlungsanlagen erfolgen.
z.B. Waschanlagen, Thermische Behandlung, Biologien usw.
BESEITIGUNG
-------------------->|||
Beseitigung.
Kann der Abfall nicht Verwertet werden,
muss dieser dann auf einer Deponie beseitigt werden.

WAS    ist es für ein mineralischer Material Abfall ?
WIE     ist die Beprobung durchzuführen und wer darf die Proben entnehmen ?
Steht nun fest, dass es sich um einen Abfall handelt, wird in Verbindung mit der Abfallverzeichnisverordnung die Deklaration des Abfalls vom Abfallerzeuger / Besitzer vorgenommen.
Diese Deklaration kann nur mit Hilfe einer Probenahme und der Durchführung von Laborproben in akkreditierten Laboren vorgenommen werden.
Die Probenahme hat nach den Probenahmeregeln der LAGA PN98 durch einen zertifizierten Probenehmer zu erfolgen. Ergänzend soll die DIN 19 698 Anwendung finden.

Nach Vorliegen der Prüfberichte kann festgestellt werden, ob es sich um gefährlichen oder nicht gefährlichen Abfall handelt.
Hier nehmen wir weiter vorerst auf nicht gefährliche Abfälle Bezug...

Auf Baustellen fallen im Wesentlichen folgende mineralische Abfälle an, die unter der MV/EBV folgende Materialbezeichnung erhalten:
  • BM - Bodenmaterial
  • BMF - Bodenmaterial mit Fremdbestandteilen
  • BG - Baggergut
  • RC - Recycling
  • ...weitere

Diese Materialbezeichnung hat nichts mit dem Abfallschlüssel nach der AVV(Abfallverbingungsverordnung) zu tun

WAS NUN ?    Die Bilder symbolisieren den möglichen anfallenden mineralischen Abfall

Ein Klick auf das jeweilige Bild zeigt die weitern Schritte für die künftige Verwertung  ------->>>
Boden
AVV 170504
mit maximal 10% mineralischen Fremdbestandteilen

Zukünftige Bezeichnung laut MV
Boden BM-0, BM-0*
Bauschutt-Gemisch
AVV 170107
mit >50% mineralischen Fremdbestandteilen

Zukünftige Bezeichnung laut MV
Bauschutt RC-1, RC-2, RC-3
Bodenmaterial
AVV 170504
ohne mineralische Fremdbestandteile

Zukünftige Bezeichnung laut MV
Boden BM-0, BM-0*
Boden-Bauschutt-Gemisch
AVV 170107
mit >10% und <50% mineralischen Fremdbestandteilen

Zukünftige Bezeichnung laut MV
Boden m. Fremdbestandteilen BMF-0*, BMF-1, BMF-2, BMF-3
Beton
AVV 170101
Ziegel
AVV 170102

Baggergut
AVV 170506
Aushub aus Gewässern...

Zukünftige Bezeichnung laut MV
Baggergut BG-0, BG-0*
WELCHE    Ziele werden mit der Einführung der Mantelverordnung / Ersatzbaustoffverordnung verfolgt ?

ZIELE
Einheitliche Regelungen
-für die Verwertung von mineralischen Abfällen

Schutz
-von Boden und Grundwasser

Güteüberwachung
-Verbesserte Akzeptanz für den Einsatz von Ersatzbaustoffen

Recyclingquote
-Erhöhung der Recyclingquote für mineralische Ersatzbaustoffe
-Schonung von Primärrohstoffen


FÜR WELCHEN    Abfall gilt die Ersatzbaustoffverordnung ?
Die Ersatzbaustoffverordnung gilt für
mineralische Abfälle für den Einsatz in technischen Bauwerken wie:
  • Boden und Steine...
  • Baggergut
  • Gemische - Boden+Bauschutt
  • Gemische - Bauschuttgemische
  • Beton
  • Schlackematerialien aus der Verbrennung
  • usw.
Die Ersatzbaustoffverordnung gilt NICHT für
mineralische Abfälle wie:
  • Asphalt o.ä.

und Abfälle für den Einsatz als
  • Deponieersatzbaustoff
  • Verfüllung von Abgrabungen
  • Material für den Versatz
  • Baustoff für die Durchwurzelbare Bodenschicht

Bonke-Baulogistik GmbH
Altenburger Straße 29
04617 Kriebitzsch
Mail:
info(at)kiestransport.de
Telefon:
Fax:
+49(3448)4100450
+49(3448)4100470
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